Satzung
des Vereins Forschungsschwerpunkt BAUEN ENERGIE UMWELT – TECHNOLOGIETRANSFER (BEU) Minden e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Forschungsschwerpunkt BAUEN ENERGIE UMWELT – TECHNOLOGIETRANSFER (BEU) Minden e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Minden. Der Verein ist gemeinnützig und im Vereinsregister des Amtsgerichts Minden einzutragen.
§2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein verfolgt wissenschaftliche Zwecke. Die Ziele des Vereins sind:
- Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
- Förderung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit
- Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung und
- Förderung des Fachbereiche Architektur und Bauingenieurwesen in NRW, insbesondere an der Fachhochschule Bielefeld insbesondere im Bereich Bauen Energie Umwelt
(5) Der Verein nimmt Forschungsaufträge zur Bearbeitung an und gibt Forschungsaufträge an Dritte weiter. Die Forschungsergebnisse werden im Rahmen der Publizitätspflicht veröffentlicht. Der Verein veranstaltet Seminaren und Kolloquien.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vor-stand. Die Entscheidung des Vorstands muß auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Tod
- Ausschluss
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Auf Antrag des Mitglieds wird auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber beschlossen. (5) Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§5 Mitgliedsbeiträge
Ein Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Vorstand (§ 8)
- das Kuratorium (§ 9)
§7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand oder beruft Vorstandsmitglieder ab
- nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands und den Rechnungsprüfungsbericht entgegen
- Beschließt über die Verwendung der Mittel
- entlastet den Vorstand
- wählt die Rechnungsprüfer
- bestimmt die Strategie des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindesten drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme und kann maximal ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einberufen werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das von mindesten 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
§8 Vorstand, Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur regulären Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Die Anstellungsbedingungen für den Geschäftsführer werden zwischen diesem und dem Vorstand vereinbart.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Das gilt nicht für die Tätigkeit des Geschäftsführers.
§9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Personen. Das Kuratorium wird vom Vorstand für ein Jahr bestellt.
(2) Das Kuratorium berät den Verein, insbesondere bei der
- Aufstellung eines Arbeitsprogramms
- Aufstellung des Haushaltsplanes
- Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
- Pflege der Beziehungen zu den willensbildenden Stellen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft
- Identifikation von Forschungsvorhaben
- Kontaktpflege mit nationalen und internationalen Fachgremien und
- Organisation des Tagesgeschäftes
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung drei Wochen vorher einberufen. Das Kuratorium wird mindesten einmal im Jahr, oder auf Antrag von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern einberufen.
(4) Die Sitzungen des Kuratoriums leitet der Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfalle ein Vorstandsmitglied.
(5) Das Kuratorium wird vom Vorstand regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins unterrichtet.
§10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Er bedarf der Zustimmung von 75 % der Gesamt-stimmen der stimmberechtigten satzungsmäßigen Mitglieder. Ist diese Mitgliederversammlung nicht be-schlussfähig, entscheidet bei einer zweiten ordnungsgemäßen Ladung innerhalb von vier Wochen die einfache Mehrheit der Mitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins wickelt der Vorstand die Liquidation ab. Das Vermögen des Vereins fällt an den Fachbereich 6, Architektur und Bauingenieurwesen der Fachhochschule Bielefeld zur unmittelbaren Verwendung für die Vereinsziele im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§11 Schlussbestimmung
(1) Der Vorstand lässt den Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Minden eintragen. Beim zu-ständigen Finanzamt hat der Vorstand die Bestätigung über die Gemeinnützigkeit einzuholen. Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit ist der Vorstand berechtigt die Satzung entsprechend zu ändern und die Änderungen den Mitgliedern mitzuteilen.
(2) Ist eine Bestimmung dieser Satzung nichtig, bleibt die Wirksamkeit des sonstigen Bestimmungen unberührt.
Minden, den 26. August 2004
Johannes Weinig